Den meisten dürfte Leasing ein Begriff sein. Doch wird diese spezielle Art der Miete oft nur mit Kraftfahrzeugen in Verbindung gebracht. Doch es ist freilich so, dass sich so ziemlich jedes Wirtschaftsgut leasen lässt. Wie z.B. ein Fahrrad. Natürlich ist es nicht festgelegt, dass man nur Diensträder leasen darf. Man kann, sofern das Angebot besteht, auch private ein Fahrrad über einen Leasingvertrag erstehen. Doch vor allem im geschäftlichen Umfeld scheint das Leasing von Fahrrädern Bedeutung zu haben, weshalb wir die beiden Themen hier auch zusammen betrachten werden.
Was ist Fahrrad-Leasing?
Leasing kommt aus vom englischen „to lease“ und bedeutet eigentlich nichts anderes als mieten. Allerdings gibt es weder vom Gesetzgeber noch in der Fachliteratur eine allgemeingültige Definition, die den Rahmen des Leasings festlegt. Leasingverträge können also sehr unterschiedlich sein, obgleich es natürlich eine Art Konsens zu den Rahmenbedingungen gibt. So werden beim Leasing für gewöhnlich (nicht immer) die Pflichten zur Wartung und Instandhaltung des Leasingobjektes an den Leasingnehmer übertragen. Oft hat der Leasingnehmer auch ein vorgezogenes Kaufrecht nach Ablauf des Leasingzeitraums.
Was ist ein Dienstrad?
Diensträder gibt es natürlich schon länger. Wie z.B. das Bundeswehr Dienstrad, Baujahr 1994, von den Falter Werken in Bielefeld. Und natürlich unterhalten einige Unternehmen schon länger einen großen Fuhrpark mit Diensträdern. Der bekannteste dürfte jener der Deutschen Post sein. Dieser umfasst zur Zeit über 10.000 Elektrofahrräder.
Erst mit einer Gesetzesänderung gewann das Dienstrad zunehmend an Bedeutung. Denn seit 2013 darf man das Dienstrad auch privat nutzen. Seit dem ist es dem Dienstwagen steuerlich gleichgestellt. (Das sogenannte Dienstwagenprivileg). Das bedeutet aber zugleich: Wenn das Dienstfahrrad auch privat genutzt wird, muss der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel versteuert werden. Im Klartext: Ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Fahrrads müssen vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Beispiel zur Berechnung anhand der Ein-Prozent-Regel
Listenpreis des Fahrrads 1.000,00 Euro
1% vom Listenpreis 10,00 Euro
angenommener Steuersatz 35%
Steuerbelastung pro Monat 3,50 Euro
Die zusätzliche Steuerbelastung für den Arbeitnehmer beträgt pro Jahr also 42 Euro.
Wie kann das Dienstrad finanziert werden?
Hier kommt das Leasing ins Spiel. Grundsätzlich gibt es freilich keinen Anspruch auf ein Dienstrad. Der Chef entscheidet, ob und welches Fahrrad angeschafft wird. Dabei gibt es auch keine Obergrenze für den Anschaffungspreis. Lediglich bei den S-Pedelecs, also Elektrorädern, ist Vorsicht geboten. Sind diese schneller als 45 km/h, gelten sie nicht mehr als Dienstrad.
Es gibt zwei Varianten, ein Dienstrad zu finanzieren und hier wird die Sache für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst interessant:
- Das Unternehmen schafft das Fahrrad auf eigene Kosten an. Die Kosten sind für das Unternehmen Betriebsausgaben und auch das Leasing kann aus steuerlicher Sicht von Vorteil sein. Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Er kann das Fahrrad, bis auf die steuerliche Anrechnung (1%-Regel!) kostenlos nutzen.
- Das Unternehmen schafft das Fahrrad auf Kosten des Arbeitnehmers an. Diesem werden die Kosten dann vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen (Barlohnumwandlung). Der Arbeitnehmer erhält also einen Sachlohn. Der Vorteil: Der zu versteuernde Bruttolohn des Arbeitnehmers verringert sich – und damit die Lohnsteuer und die Sozialversicherung. Auch die Ausgaben für die Sozialversicherungen, die der Arbeitgeber zahlt, sinken.
Beispiel zur Berechnung des Steuervorteils
Brutto-Listenpreis des Fahrrads 2.500 Euro
monatliches Brutto-Gehalt 3.500 Euro
monatliche Leasing-Rate 74 Euro
zuzüglich geldwerter Vorteil / 1%-Regel 25 Euro
monatliches Brutto-Gehalt / Berechnungsgrundlage 3.451 Euro
Abgaben für Steuern und Sozialversicherung 1.342 Euro
Nettogehalt 2.109 Euro
abzüglich versteuerter geldwerter Vorteil 25 Euro
auszuzahlendes Gehalt 2.084 Euro
vgl. finanztip.de
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber, so er denn Leasingnehmer ist, auch einen Teil der Kosten übernimmt und diese nicht komplett vom Arbeitnehmer getragen wird. Nur wird das Fahrrad vom Finanzamt auch als Dienstrad anerkannt.
Natürlich gibt es noch andere Vorteile, die sich nicht mit Geld messen lassen. Wie z.B. die Mitarbeitermotivation, die aktive Gesundheitsvorsorge und eine positive Aussenwahrnehmung für das Unternehmen. Außerdem kann der Arbeitgeber, z.B. bei der Anschaffung eines größeren Fuhrparkes, unter Umständen einen besseren Preis für das Dienstrad aushandeln.
Mit welchen Zusatzkosten muss ich rechnen?
Es gibt eine Reihe von zusätzlichen Bedingungen, die entweder mit dem Leasinggeber oder dem Arbeitgeber ausgehandelt werden können. So z.B. die Kosten für die Wartung des Fahrrads, die Versicherung oder Zubehör. Gerade die ausreichende Versicherung sollte nicht außer Acht gelassen werden. Die Kosten für eine Fahrradtasche oder Fahrradhelm werden übrigens nicht zu den Leasingkosten und damit den Anschaffungskosten gezählt, wohl aber die für ein Fahrradschloss.
Was muss ich noch beachten?
Da es sich um ein Dienstrad handelt, gelten erstmal mehr oder weniger strenge Voraussetzung was die Nutzung und Modifikation des Rades angehen. Sollen auch Familienmitglieder oder gar Freunde das Fahrrad benutzen, muss dies unbedingt mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, am Besten natürlich schriftlich. Individuelle Anbauten sind grundsätzlich gestattet, wie z.B. eine eigene Klingel, Beleuchtung oder ein anderer Sattel. Tiefergreifende Umbauten sind im Nachhinein nicht mehr möglich. Vor allem ist bereits vor der Anschaffung zu beachten, dass ein Dienstrad den Vorschriften der StVo genügen muss. Dazu gehören z.B. eine Klingel, Reflektorstreifen, die passende Beleuchtung und Bremsen. Bei einem S-Pedelec gehört sogar ein Helm zur Mindestausstattung!