Wo ist die Benutzungspflicht für Radwege geregelt?
Das Thema „Radweg“ – im Amtsdeutsch Radverkehrsanlage genannt, sorgt immer wieder für Ärger zwischen Radfahrern, Fußgängern und Autofahrern. Dabei ist oft nicht ganz klar, wo die Benutzungspflicht für Radwege anfängt oder aufhört. Nicht immer ist es dem Autofahrer z.B. verboten, auf einem Schutzstreifen zu halten. Genauso muss der Radfahrer nicht zwingend einen Radweg benutzen.
Die Beschilderung und sogar die baulichen Begebenheiten machen den Unterschied. Die Grundlage wird zunächst einmal von der StVO in §2 Abs. 4 definiert. Darüber hinaus gibt es aber Grundsatzurteile und zusätzliche Vorschriften, die nur wenigen bekannt sind. Die meisten kennen außerdem noch die generelle Benutzungspflicht für Radwege, die bereits seit 1998 nicht mehr gültig ist.
Worin besteht der Unterschied zwischen Radfahrstreifen, Radwegen und Schutzstreifen?
Grundsätzlich gilt: Es gibt Sonderwege, zu denen Radwege und Radfahrstreifen gehören und es gibt Schutzstreifen.
Je nach Ausführung kann der Radweg baulich klar von der Fahrbahn und dem Gehweg unterschieden werden. Der Radfahrstreifen hingegen ist als Teil der Fahrbahn durch eine entsprechende Markierung abgegrenzt. Nur Radwege und Radfahrstreifen werden demzufolge mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet.
Nicht zu verwechseln mit dem Radfahrstreifen ist der Schutzstreifen. Auch dieser ist Teil der Fahrbahn, der allerdings oft nur durch Beschriftungen auf der Fahrbahn gekennzeichnet, wie z.B. ein Fahrrad.
Dann gibt es noch die Fahrradstraße, die mit dem Zeichen 244.1 gekennzeichnet ist. Das ist der ultimative Fahrradweg, der eigens für die Radfahrer eingerichtet wurde. Der Gesetzgeber spricht hier vom Radfahren als der „vorherrschenden Verkehrsart“.
Pflichte und Rechte bei der Benutzung
Erst einmal schreibt das Gesetz vor, dass der Fahrradfahrer die Fahrbahn zu benutzen hat. Eine Ausnahme ist die Benutzungspflicht für Radwege und Radfahrstreifen. Allerdings nur, wenn diese durch eines der oben genannten Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Alle anderen Verkehrsteilnehmer (Fußgänger und Kfz) dürfen diese Bereich weder benutzen noch darauf halten oder parken.
Für den Schutzstreifen, vom Gesetzgeber bedeutungsschwanger als „Angebotsstreifen“ bezeichnet, gibt es keine ausdrückliche Nutzungspflicht, sie dürfen benutzt werden, müssen es aber nicht.
Dennoch schreibt die StVO in §2 Abs. 2 auch ein Rechtsfahrgebot für alle Fahrzeuge vor. Daraus könnte man also auch für den Schutzstreifen eine Benutzungspflicht ableiten.
Haltende Fahrzeuge sind auf dem Schutzstreifen übrigens gestattet. Das Überfahren ist nur bei Bedarf erlaubt und das Parken komplett verboten.
Ausnahmen bestätigen die Regel
In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) sind Voraussetzungen festgehalten, die Radwege mindestens aufweisen müssen. Dazu gehören:
- die ausreichende Breite des Radweges
- die ununterbrochene, eindeutige Linienführung
- Sicherheit an Kreuzungen (können abbiegende Fahrzeuge den Radfahrer sehen?)
- bauliche Zustand muss dem Stand der Technik entsprechen
- Radweg muss grundsätzlich befahrbar sein (nicht vereist, starker Pflanzenbewuchs, Schäden am Fahrbahnbelag, Falschparker)
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, darf der Radweg theoretisch nicht mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sein. In der Konsequenz kann man als Radfahrer also argumentieren, dass die Beschilderung nicht rechtmäßig ist bzw. direkt auf die Straße ausweichen.
Eine weitere Ausnahme besteht für große Fahrradverbände („kritische Masse“). Bei Gruppen ab 16 Radfahrern gibt es keine Pflicht, einen eventuell vorhandenen Radweg zu nutzen.